Reisefreimengen bei der Einreise aus Japan
| Ware | Abgabenfrei pro Person | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Andere Waren, Flugreisende | bis 430 € Warenwert insgesamt | Mitgeführt, für den persönlichen Gebrauch, den Haushalt oder als Geschenk |
| Andere Waren, Reisende unter 15 Jahren | bis 175 € Warenwert insgesamt | Gilt unabhängig vom Verkehrsmittel |
| Zigaretten | 200 Stück | Oder 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak; ab 17 Jahren. Tabaksticks zum Erhitzen können als Zigaretten gelten. |
| Spirituosen über 22 % vol | 1 Liter | Oder 2 Liter Getränke bis 22 % vol oder eine anteilige Kombination; ab 17 Jahren |
| Nicht schäumender Wein | 4 Liter | Zusätzlich zu Spirituosen; ab 17 Jahren |
| Bier | 16 Liter | Zusätzlich; ab 17 Jahren |
| Arzneimittel | Menge für den persönlichen Bedarf | Höchstens Bedarf für drei Monate je Arzneimittel, nach Dosierungsempfehlung |

So wird die Freimenge berechnet
Die Waren müssen Sie selbst mitführen, also im selben Flugzeug wie Sie. Gepäck, das voraus- oder nachgeschickt wird, und Sendungen per Post oder Kurierdienst gelten nicht als mitgeführt und fallen nicht unter die Reisefreimengen.
Maßgeblich ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer. Die Wertgrenzen mehrerer Personen lassen sich nicht addieren. Liegt ein einzelner, nicht teilbarer Gegenstand wie eine Uhr oder eine Kamera über der Freigrenze, werden die Abgaben auf seinen Gesamtwert erhoben, nicht nur auf den Teil über 430 €.
Was Sie in einem Duty-free-Shop außerhalb der EU kaufen, zählt mit Ihren übrigen Einkäufen zur selben Freimenge. Die Freimenge kann pro Reise nur einmal genutzt werden. Die japanische Tax-free-Erstattung betrifft nur die japanische Verbrauchsteuer; die deutschen Reisefreimengen sind ein davon getrenntes System.
Abgaben oberhalb der Freimenge
| Fall | Berechnung |
|---|---|
| Abgabenpflichtige Waren bis 700 € pro Reisendem, im persönlichen Gepäck | Pauschaler Abgabensatz von 17,5 % des Warenwerts, der Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern enthält |
| Waren mit Ursprung in einem Präferenzland | 15 % statt 17,5 %. Japan steht auf der Liste der Länder mit EU-Zollpräferenzen. Bis 1.200 € Warenwert genügt die mündliche Angabe des Ursprungs, wenn keine Zweifel bestehen. |
| Über 700 € oder Pauschale abgelehnt | Einzelberechnung nach Zolltarif: Zoll, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer von 19 %, für einige Waren wie Lebensmittel oder Bücher 7 % |
| Bier über der Freimenge | Keine Pauschalierung; Berechnung nach Zolltarif und Biersteuergesetz |
| Abgaben unter 3 € | Werden nicht erhoben |
Verboten oder nur mit Dokumenten
- Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse wie Wagyu, Beef Jerky, Wurst oder Käse müssen dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbliche Sendungen: Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle, Gesundheitsbescheinigung und Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument. Sonst weist der Zoll sie zurück, und sie werden gegebenenfalls vor Ort entsorgt.
- Ausgenommen sind unter anderem Säuglingsnahrung in ungeöffneter Verkaufsverpackung bis 2 kg, Fischereierzeugnisse bis 20 kg oder das Gewicht eines Fisches sowie andere tierische Erzeugnisse wie Honig bis 2 kg.
- Lebende Pflanzen, Pflanzenteile wie Schnittblumen, Früchte und Samen brauchen ein Pflanzengesundheitszeugnis der Pflanzenschutzbehörde des Reiselandes. Ohne Zeugnis werden sie in der Regel vernichtet, und es droht ein Bußgeld. Frei sind nur Ananas, Kokosnuss, Durio, Banane und Dattel.
- Generell nicht mitbringen dürfen Sie aus Nicht-EU-Staaten unter anderem die meisten Nadelgehölze, Obstgehölze, Zitruspflanzen, Weinreben, lose Erde und Kultursubstrate sowie Kartoffelknollen.
- Nahrungsergänzungsmittel und hoch dosierte Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, auch wenn sie im Ausland frei verkäuflich sind.
- Gefälschte Arzneimittel und bestimmte Dopingsubstanzen dürfen auch für den Eigenbedarf nicht eingeführt werden. Für Betäubungsmittel ist eine ärztliche Bescheinigung nötig.
- Kaviar von Störarten ist ohne CITES-Dokumente nur bis 125 g pro Person in gekennzeichneten Behältnissen erlaubt.
Praktisch vor dem Abflug
Flughafentransfer mit vielen Einkaufstüten
Gepäckaufbewahrung in Tokio bis zum Abendflug
Ankunft in Deutschland
Einkäufe zusammenrechnen
Rechnen Sie alle in Japan und im Duty-free-Shop gekauften Waren zusammen und halten Sie die Kaufbelege bereit. Ohne Beleg ermittelt oder schätzt der Zoll den Wert.
Bargeld ab 10.000 € anmelden
Barmittel im Gesamtwert von 10.000 € oder mehr melden Sie online im Zoll-Portal (Dienstleistung „Barmittelanmeldeerklärung“) oder schriftlich mit Formular 040000. Flugreisende geben die Anmeldung unaufgefordert im roten Ausgang ab.
Waren über der Freimenge anmelden
Reisemitbringsel über den Freimengen melden Sie bei der Zollstelle mündlich an. Dort werden die Abgaben berechnet.
Abgaben bezahlen
Die Abgaben sind grundsätzlich sofort zu zahlen, und Sie erhalten eine Quittung. Ist das nicht möglich, gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen, und die Waren bleiben bis zur Zahlung beim Zoll.
Teure Einzelstücke
Die 430 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Eine Kamera für 600 € wird mit ihrem vollen Wert verzollt und versteuert, und zwei Reisende können ihre Grenzen dafür nicht zusammenlegen. Wer nicht angemeldete Barmittel ab 10.000 € mitführt, riskiert eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro.

